Deutscher Tennisverein Hameln e. V.
Satzung
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Tennisverein Hameln e. V.“; seine Farben sind blau- weiß-rot.
2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Hameln.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Hannover eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die allgemeine Förderung des Sports.
2. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsplanung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Kreissportbund Hameln-Pyrmont e.V.
b) Niedersächsischen Tennisverband e.V.
II. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche.
2. Ordentliche Mitglieder sind die aktiven und die passiven (fördernden) Mitglieder.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
4. Jugendliche sind Personen unter 18 Jahren.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schrift-liche Aufnahmebestätigung.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein
b. Tod
c. Streichung von der Mitgliederliste
d. Ausschluss
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung des Ehrenrates ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Vereinsinteressen zuwider handelt, insbesondere durch sein Verhalten das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt.
2. Über den beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
3. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
4. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied schriftlich unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Teilnahmerechte an Veranstaltungen
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Über Teilnahmerechte der Jugendlichen an den Veranstaltungen des Vereins bestimmen Vorstand oder Mitgliederversammlung. Die Jugendlichen haben in der Mitgliederversammlung regelmäßig Sitz, jedoch kein Stimmrecht. Das gilt nicht bei der Wahl des Jugendsportwarts, soweit die Jugendlichen am Tage der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Benutzung der Sportanlagen
1. Die Benutzung der Sportanlagen des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen der Platzordnung; über die Teilnahme an Sportveranstaltungen entscheidet die sportliche Leistung.
2. Die Benutzung der Sportanlagen steht passiven (fördernden) Mitgliedern nicht zu. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters möglich.
§ 11 Rechte der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 12 Allgemeine Pflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, die Vereinssatzung und die danach ergangenen Bestimmungen zu beachten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
2. Jedes Mitglied kann für schuldhafte Beschädigung des Vereinseigentums und -vermögens ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 13 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung, zur Leistung des Aufnahmegeldes sowie zur Leistung besonderer Abgaben gemäß den hierfür jeweils geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpflichtet.
2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 14 Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen
Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
IV. Die Organe des Vereins
Der Übersichtlichkeit halber werden im nachfolgenden die Funktionen als männlicher Begriff angeführt. Der weibliche Begriff gilt entsprechend.
§ 15 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der Sportausschuss und
• der Ehrenrat.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift oder durch eine Anzeige in der Regionalzeitung. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Anträge, die auf dieser Einladung berücksichtigt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zum 30.11. jedes Jahres schriftlich eingereicht werden. Danach eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand wichtige Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Für die Einberufung gilt Ziffer 2.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, in der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
§ 17 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
4. Erlass und Änderung der Beitragsordnung
5. Erhebung einer Vereinsumlage bis maximal jährlich 100 € pro Mitglied
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
7. Wahl des Herren-, Damen- und Jüngstenwartes
8. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen
12. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
13. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 18 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, diese sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Schatzmeister
der 1. Sportwart
der 2. Sportwart
der Jugendwart
2. Die Vorstandsmitglieder bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 2. Sportwart und der Jugendwart. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden für zwei Jahre gewählt: der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und der 1. Sportwart.
3. Eine Personalunion ist nicht zulässig.
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
1. Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.
§ 20 Vorstandssitzungen
1. Zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben tritt der Vorstand zu Vorstandssitzungen zusammen. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
2. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die nachstehend aufgeführten Geschäfte bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen:
– Abschlüsse von Verträgen aller Art
– Aufnahme wichtiger Verhandlungen
– sämtliche Personalangelegenheiten
§ 21 Eilige Fälle
In eiligen Fällen entscheidet der 1. Vorsitzende allein; er genehmigt dringende Ausgaben. Über diese Ausgaben hat der 1. Vorsitzende auf der nächsten Vorstandssitzung Mitteilung zu machen.
§ 22 Vertretung nach Außen
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
2. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
§ 23 Vertreter des 1. Vorsitzenden
Der 2. Vorsitzende ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden.
§ 24 Der Sportausschuss
1. Der Sportausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, dem
1. Sportwart
2. Sportwart
Herrenwart
Jugendwart
Damenwart
Jüngstenwart
2. Die Mitglieder des Sportausschusses bleiben 2 Jahre bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Sportwart, der Herrenwart, der Jugendwart und der Jüngstenwart und in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der 1. Sportwart und der Damenwart gewählt.
§ 25 Aufgaben des Sportausschusses
1. Der Sportausschuss ist für alle Fragen zuständig, die den sportlichen Bereich betreffen, wie: Aufstellung und Überwachung der Spielordnung, Durchführung von Punkt-, Freundschafts- und Vereinsturnieren, Aufstellung von Mannschaften, Überwachung des Trainingsbetriebes.
2. Die Mitglieder des Sportausschusses haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vollmachten von Vorstandsmitgliedern.
3. Der Sportausschuss ist im Vorstand durch den 1. Sportwart, den 2. Sportwart und den Jugendwart vertreten. Die übrigen Mitglieder können auf Antrag zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Stimmberechtigt sind der 1. Sportwart, der 2. Sportwart und der Jugendwart.
§ 26 Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm soll kein Mitglied des Vorstandes angehören.
2. Der Ehrenrat wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrats bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 27 Aufgaben des Ehrenrats
Der Ehrenrat wirkt gemäß § 8 der Satzung mit. Er kann bei Streitigkeiten ernster Natur, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins und in Ehrensachen angerufen werden.
§ 28 Entscheidungen des Ehrenrats
Der Ehrenrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 29 Beschlüsse und Protokolle
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 30 Änderungen der Satzung
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 31 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
a) Geschäftsordnung des Vorstandes
b) Platz- und Spielordnung
§ 32 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.
§ 33 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
a. Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
b. Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
c. Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse
2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Dem Niedersächsischen Tennis-verband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.
3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/Vereinszeitung/Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien bekannt gemacht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
4. Mitgliederdaten werden ausschließlich auf Anforderung an den Nieder-sächsischen Tennisverband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen zur Verwendung für Verbands-/ Vereinszwecke herausgegeben, wenn die Kenntnis der Daten zwingend erforderlich ist.
5. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
VI. Schlussbestimmungen
§ 34 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen ¾ für die Auflösung stimmen.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; sie beschließt mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Hameln-Pyrmont und Umgebung e.V., Klütstraße 127 in 31787 Hameln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 35 Gültigkeit der Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Februar 2016 beschlossen.
2. Die Satzung tritt unmittelbar mit diesem Beschluss in Kraft.
3. Die bisherige Satzung des Vereins und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung treten damit gleichzeitig außer Kraft.
Der Vorstand